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Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen
21.04.2010

Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen

Es handelt sich um eine klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Betreuungsunterhalt und zum Aufstockungsunterhalt.

Die Parteien sind Ärzte und haben um nachehelichen Unterhalt gestritten. Der unterhaltsverpflichtete Vater ist als leitender Oberarzt tätig; die Mutter arbeitet halbtags als Ärztin und betreut die drei gemeinsamen Kinder. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass seit dem 01.01.2008 ein Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des zu betreuenden Kindes hinaus nur im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung zuzusprechen ist. Der Rückgriff auf das frühere Altersphasenmodell ist nach der Gesetzeslage seit dem 01.01.2008 nicht mehr haltbar. Betreuungsunterhalt ist in erster Linie aus kindbezogenen Gründen zu prüfen. Hier spielen die Möglichkeiten eines konkreten Betreuungsangebots in einer kindgerechten Einrichtung eine entscheidende Rolle. Elternbezogene Gründe sind erst zu prüfen, soweit nicht schon kindbezogene Gründe einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils entgegenstehen. Diese sind in erster Linie Ausdruck einer nachehelichen Solidarität.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2010, Aktenzeichen XII ZR 134/08

 

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