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Aufnahmeanspruch bekenntnisangehöriger Kinder an Bekenntnisgrundschulen
29.03.2016

Aufnahmeanspruch bekenntnisangehöriger Kinder an Bekenntnisgrundschulen

 

Nach einem aktuellen Beschluss des Oberverwaltungsgreichts Münster vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 19 B 996/15 - wurde entschieden, dass sich für bekenntnisangehörige Kinder ein vorangiger Aufnahmeanspruch an einer Bekenntnisgrundschule aus der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ergibt. Die Praxis von Bekenntnisgrundschulen bekenntnisfremde Kinder nach Schulweglänge vorzuziehen sei rechtswidrig. Das Kriterium der Schulweglänge ist als Aufnahmekriterium auf bekenntnsiangehörige Kinder nicht anzuwenden.

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