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Meinungsfreiheit von Beamten
02.02.2013

Meinungsfreiheit von Beamten

Konflikte mit dem Dienstherrn im Internet auszutragen, kann für den Beamten böse Folgen haben. So kam es nach Meinungsäußerungen von beamteten Feuerwehrleuten im Internetforum „Facebook“ zur Suspendierung vom Dienst, da den Beamten ein Verstoß gegen ihre Dienst- und Treuepflicht vorgeworfen wurde. Grundsätzlich besteht bei Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn die sog. Loyalitätspflicht. Meinungsverschiedenheiten sind demzufolge auf dem Dienstweg auszutragen und nicht in den Medien oder Internetforen. Die sog. Flucht in die Öffentlichkeit kann einen Verstoß gegen die allgemeine Treuepflicht des Beamten bilden. Allerdings ist hier die einzelne Äußerung und in welchem Rahmen sie stattfand, genau zu betrachten. Auch der Dienstherr hat bei der Ahndung solcher vermeintlichen Dienstpflichtverletzungen mit Augenmaß vorzugehen. Eine Suspendierung vom Dienst im Rahmen eines förmlichen Disziplinarverfahrens kommt nur dann in Frage, wenn bei Abschluss des Verfahrens gegen den Beamten mit einer Entfernung aus dem Dienst zu rechnen ist. Dies ist üblicherweise dann der Fall, wenn die Vergehen des Beamten zugleich strafrechtliche Konsequenzen haben. Ist die mögliche Pflichtverletzung schon nach ihrem Gewicht nicht geeignet zur disziplinarischen Höchststrafe zu führen, da dies in einem Missverhältnis zur Dienstpflichtverletzung stünde, so ist die Suspendierung rechtswidrig und aufzuheben. Die Kosten hätte in diesem Fall der Dienstherr zu tragen.

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