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Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige unzulässig
14.02.2012

Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte Sachverständige unzulässig

Industrie- und Handelskammern (IHK) dürfen in ihren Satzungen keine generellen Höchstaltersgrenzen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige festsetzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Eine generelle Höchstaltersgrenze stelle in diesem Bereich einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar, da es sich um eine unzulässige Altersdiskriminierung handeln würde. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ursprünglich die in Satzungen der IHK vorgesehenen Höchstaltersgrenzen für zulässig erachtet und war durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden.

 

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2012, Aktenzeichen 8 C 24.11

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